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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
I. Steuerpflicht | |
§ 1a Anwendung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU | |
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, die nach
§ 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind oder die nach
§ 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln sind, gilt bei Anwendung von
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a
und
§ 26
Abs. 1 Satz 1 Folgendes:
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des
§ 1
Abs. 2, die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 3 Satz 2 bis 5 erfüllen,
und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des
§ 1
Abs. 3, die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die
Regelung des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen
Dienstortes abzustellen ist.
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