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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 1a Steuerpflicht | |
EStR 1 a. Steuerpflicht
1 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland
ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer
diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind
— einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen —, soweit
die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind.
2 Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. |