Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9,
§§ 10a, 10b und den
§§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen
Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
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die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu
gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des
Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
- 2.
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freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig
begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich
unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
- 3.
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die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die
Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die
Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der
Nummer 1 oder des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 gilt;
das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden
Nebenleistungen;
- 4.
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in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige
Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter
überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen,
soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der
Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;
- 5.
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Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen
eines Dienstverhältnisses stattfinden.
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