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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben | |
R 12.1 Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben
und Werbungskosten R 12.2 Studienreisen, Fachkongresse R 12.4 (unbesetzt) R 12.5 Zuwendungen R 12.6 (unbesetzt) EStR 12.1. Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten
1 Besteht bei Aufwendungen nach
§ 12 Nr. 1 EStG ein Zusammenhang mit der gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (gemischte Aufwendungen),
sind sie insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar,
als sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind und sich dieser Teil
nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben, die der
privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei trennen
lässt, es sei denn, dass dieser Teil von untergeordneter Bedeutung ist.
2 Der Teil der Aufwendungen, der als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen ist, kann ggf.
geschätzt werden. 3 Lässt sich eine Trennung
der Aufwendungen nicht leicht und einwandfrei durchführen oder ist nur
schwer erkennbar, ob sie mehr dem Beruf oder mehr der privaten
Lebensführung gedient haben, gehört der gesamte Betrag nach
§ 12 Nr. 1 EStG zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben.
EStR 12.2. Studienreisen, Fachkongresse
1 Aufwendungen für eine Studienreise
oder den Besuch eines Fachkongresses sind
Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn die Reise oder Teilnahme an dem
Kongress so gut wie ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst ist.
. 2 Eine betriebliche/berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb/Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebs/Berufs gemacht werden. 3 Die Befriedigung privater Interessen muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein. 4 Die Entscheidung, ob betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, ist nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen. EStR 12.3. Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
Aufwendungen im Sinne des
§ 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die
Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes verhängt, angeordnet oder festgesetzt werden, es sei denn,
sie widersprechen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
(ordre public).
EStR 12.4. — unbesetzt — EStR 12.5. Zuwendungen
1 Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören
auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche
Erwägungen mit veranlasst werden.
2 Der Steuerpflichtige kann sie nur im Rahmen der §§ 10 b, 34 g EStG abziehen. EStR 12.6. — unbesetzt — |