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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
6. Anwärterbezüge |
§ 59 Anwärterbezüge | |
(1) Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den
Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die
Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die
vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen
können gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt,
wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Anwärter mit
dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge
entsprechend der Auslandsbesoldung.
Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt
nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle
im Ausland ausgebildet werden.
§ 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärter, die
im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann
die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemacht werden.
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