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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsdienstbezüge |
§ 52 Auslandsdienstbezüge - gültig bis 30.06.2010 - Fassung ab 1.7.2010 | |
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und
tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die
ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Familienzuschlag
sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag
gewährt wird.
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das
Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im
Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur
nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuss.
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