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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
§ 48 Mehrarbeitsvergütung | |
(1) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des
Bundesbeamtengesetzes)
für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Dienstbefreiung ausgeglichen wird.
Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des
Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für
Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer
langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während
der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit
abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise
möglich ist.
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