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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen | |
(1) Für herausgehobene
Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.
Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder
Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe
nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen
sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen
dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen
Funktion gewährt werden.
Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen
sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich
bestimmt ist.
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