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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.3 Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen |
§ 33 Leistungsbezüge | |
(1) In den
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten
Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
(2)
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den
Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe
B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor
aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen
oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb
der deutschen Hochschulen abzuwenden.
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.
(3)
Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur
Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts
ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils
mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet
gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig
erklärt werden.
Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur
Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der
Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche
zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch
Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.
*)(5)
Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 vom Hundert,
soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.
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