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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.2 Vorschriften für Beamte und Soldaten |
§ 27 Bemessung des Grundgehalts - gültig bis 30. Juni 2009 - nachfolgende Fassung | |
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts
anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen
bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es
wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen
Besoldungsgruppe gezahlt.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei
Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber
hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und
Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als
Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der
in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen
Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn
vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das
Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird
festgestellt, dass die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den
mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein
Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber
liegende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs
inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres
als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum
anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die
Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils
für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung
des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung
zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei
Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in
jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe
nach
§ 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Entscheidung über
die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des
Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe,
solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein
Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet
das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten
oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so
regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen
Dienstenthebung nach Absatz 2.
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