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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 7 

Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses.....

 

 

    (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116
    des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

 

a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik
    Deutschland und die Europäische Union vertraglich
    einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung
    der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
    demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
    einzutreten, und

3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder

    b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.


   
(2)
Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine
Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes
in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

    (3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen
von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn
für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

 

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