(1)
In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des
Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung
der Berufsqualifikationen eingeräumt
haben,
besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet,
jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
einzutreten, und
3. a) die für die entsprechende
Laufbahn vorgeschriebene
Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung erworben hat.
(2)
Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine
Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des
Artikels 116
des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen
werden.
(3)
Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen
von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn
für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
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