Statuswechsel
(Auszug aus
einer Verfügung des BMI vom 27. August 1990 D 114 - 221.280)
Außerdem
gilt bei
- Statuswechsel nach dem 31.12.1989:
Beim Wechsel
aus einem Amt der Bes0 R in das Beamten- oder Soldatenverhältnis
oder eines Beamten in das Soldatenverhältnis oder umgekehrt ist
das BDA nach neuem Recht neu festzusetzen.
- Laufbahnwechsel nach dem 31. 12. 1989:
Bei einem
Laufbahnwechsel aus einer Laufbahn mit einem Eingangsamt der
BesGr. A 13 oder A 14 in eine Laufbahn mit einem Eingangsamt
unterhalb der BesGr. A 13 ist ein nach neuem Recht festgesetztes
BDA neu festzusetzen; im umgekehrten Wechselfall gilt dies nur,
wenn das neue BDA günstiger ist. Das nach neuem Recht
festgesetzte BDA ist auch neu festzusetzen, wenn ein Professor
in eine Laufbahn mit einem Eingangsamt der BesGr. A 13 oder A 14
übertritt; dies gilt auch umgekehrt.
Wechselt ein
vorhandener BesE (Nr. 1.2) nach dem 31..12.1989 die Laufbahn,
bleibt sein BDA unverändert. Es bestehen jedoch keine Bedenken
Nr. 28.0.4 Satz 3 BBesGVwV in Verbindung mit dem bisherigen
Recht in diesen Fällen anzuwenden, wenn dies zu einer
BDA-Verbesserung führt.
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Übertritt in den Dienst eines
anderen Dienstherrn nach dem 31.12.1989:
Nr. 28.0.5
Satz 1 BesGVwV ist entsprechend anzuwenden.
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