Juristischer Vorbereitungsdienst
(OVG NW
Urteil vom 17. August 1993, DÖD 1993, 257) rechtskräftig
1. Bei der
Festsetzung des Besoldungsdienstalters eines wissenschaftlichen
Assistenten kann nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 BBesG (in der bis zum 1.
Januar 1990 geltenden Fassung) der (juristische)
Vorbereitungsdienst nicht neben der Promotionszeit als
„Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung" berücksichtigt
werden, da § 47 Abs. 3 HRG und § 57 Abs. 3 WissHG.NW die
qualifizierte Promotion und die qualifizierte Zweite
Staatsprüfung alternativ als Einstellungsvoraussetzung vorsehen
2. a) Dies
gilt auch dann, wenn die Einstellung des wissenschaftlichen
Assistenten zu Zwecken der Habilitation erfolgte und die
Habilitationsordnung für die Zulassung zur Habilitation neben
der Promotion grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt oder
höheren Verwaltungsdienst verlangt.
b) Eine
entgegenstehende ständige Verwaltungspraxis, diese
Voraussetzungen auch schon bei der Einstellung als
wissenschaftlicher Assistent zu verlangen, ist unbeachtlich,
solange sie nicht schriftlich niedergelegt ist.
3.
„Hauptberuflich" im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG (a. E) ist
nur eine Tätigkeit, die wenigstens die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
4. Der
(juristische) Vorbereitungsdienst ist keine nach § 28 Abs. 3 Nr.
3 BBesG (a. E) zu berücksichtigende hauptberufliche Tätigkeit im
öffentlichen Dienst.
5. Es ist
ermessensfehlerfrei, bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters eine längere Promotionszeit als zwei
Jahre jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn der
einzustellende Beamte in dieser Zeit auch andere Tätigkeiten
ausgeübt hat.
Es verstößt
nicht gegen Art. 3 und Art. 28 GG, daß bei Beamten, die vor dem
1. Januar 1990, dem Tag des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes
zur Änderung besoldungsrecht licher Vorschriften vom 28. Mai
1990 (BGBl. I S. 967), eingestellt wurden, das
Besoldungsdienstalter weiterhin nach den bislang geltenden
Vorschriften berechnet bleibt, auch wenn die neuen Vorschriften
günstiger sind. |