Gleitzone
 

Vorgeschriebene Ausbildung

 

(BVerwGE vom 19. September 1991, ZTR 1992, 129 = ZBR 1992, 83).

 

Was als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung i. S. des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG E 1980 anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Wenn danach eine Lehre neben dem erfolgreichen Abschluß der Hauptschule als Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert wird, scheidet deren Anrechenbarkeit auf das Besoldungsdienstalter aus.

 

Vorgeschriebene Ausbildung

 

(BVerwG vom 19. September 1991 - 2 C 37/89; so auch BVerwG vom 13. Januar 1992 2 B 90/91 Fortführung, ZTR 1992, 129 = DÖD 1992, 179 = ZBR 1992, 93).

 

Was als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung i. S. des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG F 1980 anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Wenn danach eine Lehre neben dem erfolgreichen Abschluß der Hauptschule als Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert wird, scheidet deren Anrechenbarkeit auf das Besoldungsdienstalter aus

 

 

 

 

 

 

 

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