Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts
(Auszug aus
einer Verfügung des BMI vom 26. Mai 1993 - D 114 - 221.280 -
2/3).
Bei einem
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts müssen außer der
grundsätzlichen Übereinstimmung im Aufbau und Inhalt des
Vergütungssystems auch die bezahlungsfernen Regelungen wie
- Aufteilung
der allgemeinen Dienstzeit nach den Grundsätzen
des BAT,
-
grundsätzliche Übereinstimmung der Vorschriften über die
Dauer der Zahlung von Krankenbezügen mit denen des BAT,
- Staffelung
der Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten,
-
Unkündbarkeit nach langer Beschäftigungszeit
vorliegen.
Das Tatbestandsmerkmal „wesentlich gleichen Inhalts" ist nur
dann erfüllt, wenn alle vorgenannt aufgeführten Voraussetzungen
vorliegen
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