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„Öffentliche Hand"

 

(Auszug aus einem Rdschr. d. BMI vom 9. Juni 1992 - GMBI. 1992, S. 499)

 

Dem Begriff der öffentlichen Hand sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet zuzuordnen. Nicht darunter fallen öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 

Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie

 

a) gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des Arbeitgebers mit mehr als 25 v. H., durch laufende Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen an diesem beteiligt ist oder

 

b) in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium des sonstigen Arbeitgebers (Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat usw.), in einem die Arbeit der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der Gesamtstimmenzahl, beteiligt ist.

 

Bei einmaligen Zuschüssen ist, unabhängig von deren Höhe, eine Beteiligung nicht gegeben. Einmalige Finanzzuweisungen, z. B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 BGBl. I S. 886) sind folglich nicht als „Beteiligung" der öffentlichen Hand anzusehen.

 

Hat die wesentliche Beteiligung nicht während des gesamten Zeitraumes der Tätigkeit des Beamten vorgelegen, so kann nur die Tätigkeit während des Zeitraumes gleichgestellt werden, in dem die wesentliche Beteiligung bestanden hat.

 

 

 

 

 

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