„Öffentliche Hand"
(Auszug aus
einem Rdschr. d. BMI vom 9. Juni 1992 - GMBI. 1992, S. 499)
Dem Begriff
der öffentlichen Hand sind Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet zuzuordnen.
Nicht darunter fallen öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Eine
wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen
Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie
a) gemessen
an den jährlichen Gesamtausgaben des Arbeitgebers mit mehr als
25 v. H., durch laufende Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen
an diesem beteiligt ist oder
b) in
anderer Weise in einem maßgebenden Gremium des sonstigen
Arbeitgebers (Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat usw.), in
einem die Arbeit der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit
einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der Gesamtstimmenzahl,
beteiligt ist.
Bei
einmaligen Zuschüssen ist, unabhängig von deren Höhe, eine
Beteiligung nicht gegeben. Einmalige Finanzzuweisungen, z. B.
Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 BGBl. I S. 886) sind folglich
nicht als „Beteiligung" der öffentlichen Hand anzusehen.
Hat die
wesentliche Beteiligung nicht während des gesamten Zeitraumes
der Tätigkeit des Beamten vorgelegen, so kann nur die Tätigkeit
während des Zeitraumes gleichgestellt werden, in dem die
wesentliche Beteiligung bestanden hat. |