(1) Das Grundgehalt wird, soweit
die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach
Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe
ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu,
in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
(2)
Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des
fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für die
Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt,
das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der
Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des fünfunddreißigsten
Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten
Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich
ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder
an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem
Einigungsvertrag Anlage 1 Kapitel 111 Sachgebiet A Abschnitt 111
Nr. 8 Buchstaben o und z anschließt, gilt als Tag der
Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt
Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei
der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für
das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um
die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
(3)
Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt
ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen
in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet
haben.
(4)
Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3,
um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des fünfunddreißigsten
Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand,
hinausgeschoben. 28 Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend. Der
Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen ruht für
die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein
Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet
das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters
oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher
Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des
Ruhens.
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