Gleitzone
 

Gesetz Bundesbesoldungsgesetz
2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
2. Unterabschn. Vorschriften für Beamte und Soldaten
§ 29 Öffentliche-rechtliche Dienstherren

 

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellshaften und ihrer Verbände.

VwV 29.1.1 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

VwV 29.1.2 Ehemalige DDR

 

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

 

1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und

 

2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

VwV 29.2.1 Vertriebene, Umsiedler

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1) § 29 Abs. 2 neu gefaßt durch das Gesetz vom 14.12.2001 (BGB'. I S. 3702). z) BBesGVwV vom 11. Juli 1997 (GMBI. 1997, 314) in Verbindung mit der Verfügung des BMI vom 26. Juli 2000 (D 111 -221 710/1).

 

 

 

 

 

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