Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 8 TVÜ - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege | |
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Im TV-L sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen; auch die übergangsweise weitergeltenden Eingruppierungsregelungen eröffnen keine Aufstiege mehr. Für übergeleitete Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierungen nach dem 30. November 2006 angestanden hätten, gibt es eine Besitzstandsregelung. Nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ, werden diese Angestellten auch nach dem 30. November 2006 höhergruppiert. In den Fällen des § 8 Abs. 2 TVÜ, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ, erfolgt eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts; diese Beschäftigen bleiben jedoch weiter ihrer bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet.
Die Tätigkeitsaufstiege der Arbeiterinnen und Arbeiter werden bereits durchgängig in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt. Daher sind entsprechende Besitzstände für diese Personengruppe nicht vorgesehen.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Angestellten im Pflegedienst, die unter die Anlage 1 b zum BAT / BAT-O fallen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die in die Entgeltgruppe 9a bis 9d übergeleiteten Pflegekräfte, auf die § 8 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ zur Anwendung kommen kann (§ 8 Abs. 4 TVÜ).
Auf Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ findet § 8 keine Anwendung.
8.1 Zu § 8 Abs. 1 TVÜ - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege in den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8
§ 8 Abs. 1 TVÜ ermöglicht unter den dort abschließend aufgeführten Voraussetzungen für in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete bisherige Angestellte den Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Aufstiege werden nicht schon im Rahmen der Überleitung berücksichtigt, sondern erfolgen erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschäftigten nach bisherigem Tarifrecht (BAT / BAT-O) höhergruppiert worden wären.
Folgende Voraussetzungen müssen für noch durchführbare Aufstiege erfüllt sein:
Bei Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen ist der Aufstieg zum individuellen Zeitpunkt zu vollziehen, zu dem er nach bisherigem Recht erfolgt wäre. Erfolgt die Höhergruppierung aus der individuellen Zwischenstufe (bis 31. Oktober 2008), erhält die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Ggf. steht der Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L zu (§ 8 Abs. 1 Satz 4 TVÜ). Auch hier ist zu beachten, dass mindestens zur Stufe 2 zugeordnet werden muss.
Beispiel: Verwaltungsangestellte, seit 1. September 1998 in Vergütungsgruppe BAT VII, Fallgruppe 1b beschäftigt (37. Lebensalterstufe, ledig), mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe BAT VIb, Fallgruppe 2 nach 9 Jahren am 1. September 2007, Tarifgebiet West
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5
2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung
Grundvergütung BAT VII LASt 37 1.430,12 € Ortszuschlag der Stufe 1 473,21 € Allgemeine Zulage 107,44 € Vergleichsentgelt 2.010,77 €
Das Vergleichsentgelt liegt zwischen der Stufe 3 (1.970 €) und der Stufe 4 (2.065 €). Der Verwaltungsangestellten wird daher am 1. November 2006 die individuelle Zwischenstufe 3+ zugeordnet.
Prüfung der Aufstiegsvoraussetzungen. Die 50%-Regel ist erfüllt, da am 1. November 2006 bereits 8 Jahre und 2 Monate abgeleistet sind.
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 zum 1. September 2007. In der Entgeltgruppe 6 wird die Verwaltungsangestellte der nächsthöheren regulären Stufe – der Stufe 3 mit einem Tabellenwert von 2.060 € – zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt nach TV-L, also zum 1. September 2010 in die Stufe 4.
Da die neuen Entgeltgruppen 4 und 7 ausschließlich für die Überleitung ehemaliger Arbeiterinnen und Arbeiter vorgesehen sind, finden Aufstiege von Angestellten aus den Entgeltgruppen 3 und 6 nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ in die übernächste Entgeltgruppe statt.
8.2 Zu § 8 Abs. 2 TVÜ - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege in den Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15
Bei Fortgeltung des BAT / BAT-O anstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege von Angestellten, die in die Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden, sind in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird ein neues Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ) auf der Grundlage der Höhergruppierung nach bisherigem Recht berechnet. Die neue Stufenzuordnung erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach den grundsätzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 und 4 TVÜ. Diese Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe (siehe auch Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 TVÜ). Die Beschäftigten bleiben also ihrer Entgeltgruppe weiterhin zugeordnet. Zu beachten ist zudem, dass ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich nicht mehr gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ).
Beispiel: Verwaltungsangestellter seit 1. Juli 2003 in Vergütungsgruppe BAT IVa, Fallgruppe 1a (35. Lebensalterstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst), Fallgruppenaufstieg nach Vergütungsgruppe BAT III, Fallgruppe 1b nach 4 Jahren am 1. Juli 2007, Tarifgebiet West
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 11
2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung
Grundvergütung BAT IVa LASt 35 2.374,07 € Ortszuschlag der Stufe 2 609,26 € Allgemeine Zulage 114,60 € Vergleichsentgelt 3.097,93 €
Das Vergleichsentgelt liegt zwischen der Stufe 3 (2.900 €) und der Stufe 4 (3.200 €). Somit erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 3+.
Prüfung der Aufstiegsvoraussetzungen: Die 50%-Regel ist erfüllt, da am 1. November 2006 bereits 3 Jahre und 4 Monate (von insgesamt 4 Jahren) abgeleistet sind.
Die Höhergruppierung wäre nach bisherigem Recht am 1. Juli 2007 erfolgt und liegt damit im Zeitraum Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008.
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erfolgt eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts und eine neue Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe. Es gibt hier jedoch keinen Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe 12 (§ 8 Abs. 2 TVÜ). Ausschließlich für die Neuberechnung des Vergleichsentgelts wird unterstellt, dass die Höhergruppierung bereits im Oktober 2006 und damit nach bisherigem Recht erfolgt wäre.
Neuberechnung des Vergleichsentgelts:
Grundvergütung BAT III, LASt 35 2.612,68 € Ortszuschlag der Stufe 2 609,26 € Allgemeine Zulage 114,60 € Vergleichsentgelt 3.336,54 €
Durch das neue – höhere – Vergleichsentgelt wird der Verwaltungsangestellte am 1. Juli 2007 einer neuen individuellen Zwischenstufe zugewiesen. Das Vergleichsentgelt liegt jetzt zwischen der Stufe 4 (3.200 €) und der Stufe 5 (3.635 €), so dass der Beschäftigte vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2008 in der Stufe 4+ geführt wird.
Der Aufstieg in die reguläre Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 erfolgt sodann zum 1. November 2008.
8.3 Zu § 8 Abs. 3 TVÜ - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege bis zum 31. Oktober 2008
Abweichend von den unter § 8 Abs. 1 und 2 TVÜ fallenden Besitzstandsregelungen können zwischen dem 1. Dezember 2006 und 31. Oktober 2008 nach bisherigem Recht anstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege auch dann berücksichtigt werden, wenn die übergeleiteten Beschäftigten am 1. November 2006 die für eine Höhegruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit noch nicht zur Hälfte erfüllt haben. In diesem Fall findet § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 TVÜ entsprechend Anwendung.
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