(1)
Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist
dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es
zulassen.
Protokollerklärung
Nr. 5 zu Absatz 1:
(1)
Mit
vollbeschäftigten Arbeitnehmern soll auf Antrag eine geringere
als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 8) vereinbart werden, wenn
sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die
Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu
befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
zu stellen.
§ 7 Abs. 1 gilt
sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf
Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgeltes stellen.
(2)
Wünscht der nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer eine weitere
Reduzierung seiner Arbeitszeit, so gilt die Regelung
entsprechend.
(2)
Ist mit einem früher vollbeschäftigten Arbeitnehmer auf seinen
Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart
worden, soll der Arbeitnehmer bei späterer Besetzung eines
Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Bei
nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach
den § 6 Abs. 1, § 16 Abs.
1 und § 17 Abs. 2 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers
zu bemessen. |