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Tarifvertrag über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel
(TV-Meistbegünstigung)

 

Tarifvertrag über die Vereinbarung einer

Meistbegünstigungsklausel

(TV-Meistbegünstigung)

vom 13. September 2005

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

Meistbegünstigungsklausel

1Sofern die vertragsschließende Gewerkschaft ver.di für ein oder mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den Regelungen des TVöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit und Sonderzahlung (Zuwendung, Urlaubsgeld u.ä.) abweichende Inhalte hat oder beim Entgelt (insbesondere Einmalzahlung, Übergangskosten) für die Arbeitgeber günstigere Regelungen enthält, vereinbaren die Tarifvertragsparteien ohne weitere Verhandlungen folgendes:

2Die rechtsverbindliche Unterschrift der Gewerkschaft ver.di unter den ausgehandelten Tarifvertrag gilt zugleich als unwiderrufliches Angebot an den Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Regelungen des Tarifvertrags insgesamt oder in ihren einzelnen Bestandteilen in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge (ersetzend oder ergänzend) zu übernehmen.
3Ver.di verpflichtet sich, den Tarifvertrag unverzüglich dem Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände zur Kenntnis zu geben.
4Der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände können jeder für sich binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des entsprechenden Tarifvertrags das Angebot schriftlich annehmen.

 

§ 2

In-Kraft-Treten und Kündigung

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 9. Februar 2005 in Kraft.

(2) 1Dieser Tarifvertrag kann erstmalig zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden.
2Eine spätere Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zulässig. 3Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

 

Berlin/Köln, den 13. September 2005

 

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