![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte | |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 19 |
Stufen der Entgelttabelle |
(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
a) Entgeltgruppe I Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 5: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,
b) Entgeltgruppe II Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 5: nach fünfzehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
c) Entgeltgruppe III Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.
(2) 1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. 2Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. 3In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
|
|
|