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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte | |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 18 |
Tabellenentgelt |
(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und nach der für sie/ ihn geltenden Stufe. Protokollerklärungen zu Absatz 1:
(2) 1Ärztinnen und Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach der Anlage A. 2Ärztinnen und Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B. (3) Für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 Buchst. c und d ist die Vereinbarung eines außertariflichen Entgelts jeweils nach Ablauf einer angemessenen, in der letzten tariflich ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit zulässig.
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