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TV-Ärzte/VKA       

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 18

Tabellenentgelt

(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und nach der für sie/ ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen 95,5 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge.
2Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H..
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus § 24 Abs. 1 und 2.

 

(2) 1Ärztinnen und Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach der Anlage A.

2Ärztinnen und Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B.

(3) Für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 Buchst. c und d ist die Vereinbarung eines außertariflichen Entgelts jeweils nach Ablauf einer angemessenen, in der letzten tariflich ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit zulässig.

 

 

 

 

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