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Tarifvertrag

über die einmalige Sonderzahlung 2009

 

 

Tarifvertrag

über die einmalige Sonderzahlung 2009

vom 31. März 2008

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder

zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und die unter den Geltungsbereich

des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.

 

§ 2

Einmalige Sonderzahlung

(1) Die Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2009

eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von

 

225 Euro,

 

wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf

Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse

und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn

dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht

gezahlt wird.
2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von

Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen

und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

3Saisonkräfte, die im Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

stehen, erhalten im November 2009 von der einmaligen Sonderzahlung je

angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 ein Zwölftel.

 

 

(2) 1§ 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, für die

gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom

13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

gilt. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar 2009. 4Beginnt

das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2009, sind die Verhältnisse des

ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

 

(3) Wird im Laufe des Monats Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen,

wird kein weiterer Anspruch begründet.

 

(4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht

zu berücksichtigen.

§ 3

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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