Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

 

Hessen: Tarifvertrag Einkommensverbesserungen 2008

 

Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008

vom 13. Juni 2008

 

zwischen

 

dem Land Hessen,

vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport

- einerseits -

 

und

 

- andererseits * -

 

 

 

 

*Anmerkung:

 

Der Tarifvertrag ist gleichlautend, aber getrennt vereinbart mit

a)   - ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

      - Gewerkschaft der Polizei (GdP),

      - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)

      - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU),
und

b)   - dbb tarifunion,


 

§ 1            Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen, auf deren Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen

  1. der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003,

  2. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom 31. Januar 2003,

  3. der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der Fassung vom 31. Januar 2003,

  4. der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 in der Fassung vom 31. Januar 2003 oder

  5. der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 22. März 1991 in der Fassung vom 31. Januar 2003

angewendet wird.

 

§ 2            Lineare Erhöhung

(1)       Zum 1. April 2008 werden jeweils um 3,0 v.H. erhöht

  1. die Grundvergütung, die Gesamtvergütung, die Stundenvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 31. Januar 2003,

  2. der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Monatslohntarifvertrags Nr. 5 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2003,

  3. die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 22 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 31. Januar 2003,

  4. die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 12 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 31. Januar 2003 und

  5. das monatliche Entgelt und der Verheiratetenzuschlag in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 31. Januar 2003.

(2)     Die seit dem 1. April 2008 gewährten Zahlungen auf Grund der linearen Erhöhung in Höhe von 2,4 v.H. nach Maßgabe von § 3 des Hessischen Gesetzes über Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (GEVerbTöD) vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 751) erfüllen den tariflichen Anspruch in dieser Höhe, werden also angerechnet.

(3)     Die lineare Erhöhung ab 1. April 2008 ist in den Anlagen festgelegt.

Anlage 1a Verg.Gruppen I bis X

Anlage 1b Verg.Gruppen Kr. XIII bis Kr I

Anlage 2a Gesamtvergütungen VIa/b bis X

Anlage 2b Gesamtvergütungen Kr. III bis Kr. I

Anlage 3a Stundenvergütungen

Anlage 3b Stundenvergütungen Kr

Anlage 4 Ortszuschlag

Anlage 5 Allgemeine Zulage

Anlage 6 Monatstabellenlöhne

Anlage 7 Sozialzuschlag

Anlage 8 Ausbildungsvergütung

Anlage 9 Ausbildungsvergütung Kr.

Anlage 10 Praktikantenentgelt

 

 

§ 3            Einmalzahlung für die Monate Januar bis März 2008

          Beschäftigte, die in den Monaten Januar, Februar oder März 2008 Ansprüche auf Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis nach § 1 zum Land Hessen gehabt haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3,0 v.H. der ihnen für diese Monate zustehenden Bezüge. Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung sind die maßgeblichen tariflichen Bezüge nach den am 1. Mai 2004 jeweils geltenden Tarifverträgen (entsprechend § 2 Abs. 1).

 

§ 4            Einmalzahlung 2008

(1)  Beschäftigte, die im September 2008 Anspruch auf tarifliche Bezüge (§ 2 Abs. 1) haben, erhalten für das Jahr 2008 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von

a.     150 Euro in den VergGr X bis Vc BAT, VergGr Kr I bis Kr Va BAT, Lohngr 1 bis 8a MTArb,

b.     100 Euro in den VergGr Vb bis I BAT, VergGr Kr VI bis Kr XIII BAT, Lohngr 9 MTArb und

c.     100 Euro für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Einmalzahlung anteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter am 1. September 2008 entspricht.

(2)       Abs. 1 gilt auch, wenn im September 2008

  1. nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird oder

  2. eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), keine Bezüge erhalten hat.

(3)     Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

 

 

§ 5            Zahlungszeitpunkt

Die lineare Erhöhung nach § 2 für die Monate April bis September 2008 und die Einmalzahlungen nach den §§ 3 und 4 werden im Monat September 2008 gezahlt.

 

§ 6            Schlussbestimmungen

(1)       Der Tarifvertrag tritt am 3. Juni 2008 in Kraft.

(2)  Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2008 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, haben Anspruch auf Leistungen aus diesem Tarifvertrag, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2008 auf Grund einer verhaltensbedingten Kündigung oder auf Grund eines Aufhebungsvertrages aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Satz 2 findet keine Anwendung in den Fällen eines vorzeitigen Rentenbezuges. In den Fällen des Satzes 1 findet § 5 keine Anwendung.

(3)     Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.

Protokollnotizen

Protokollnotiz zu § 1

Die Waldarbeiterinnen, Waldarbeiter und die zum Forstwirt Auszubildenden sind nicht vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst. Für die Waldarbeiterinnen, Waldarbeiter und die zum Forstwirt Auszubildenden wird eine gesonderte Einigung angestrebt.

Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2

Soweit Beschäftigte Zahlungen auf Grund der linearen Erhöhung in Höhe von 2,4 v.H. nach Maßgabe des § 3 GEVerbTöD erhalten haben, werden diese angerechnet. Die Anrechnung bewirkt, dass in diesen Fällen nur der Differenzbetrag von 0,6 v.H. gewährt wird. Die tarifliche Erhöhung von 3,0 v.H. und die Erhöhung nach Maßgabe des § 3 GEVerbTöD um 2,4 v.H. werden nicht addiert.

Protokollnotiz zu § 3 und § 4

Die Einmalzahlungen nach § 3 und § 4 sind zusatzversorgungspflichtig.

 

Wiesbaden, den

 

gez. Unterschriften

Datenschutz