Vorbemerkungen
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Der TVöD – Allgemeiner Teil –
und der jeweilige Besondere Teil
- Verwaltung (BT-V),
- Krankenhäuser (BT-K),
- Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),
- Sparkassen (BT-S),
- Flughäfen (BT-F) und
- Entsorgung (BT-E)
bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
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Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien
aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil
entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003
durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.
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Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Regelungen davon
hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n durchgeschriebene/n Fassung/en.
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Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien
als Normgeber zueinander (Innenverhältnis).
Sie sind nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen,
denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge.
Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen
für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.).
Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt,
aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils
zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
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Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts
werden auf der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt.
Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
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