Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
(1) Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von
Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern,
Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern,
Landrätinnen/Landräten,
Beigeordneten/Dezernentinnen/Dezernenten,
Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern,
Vorstandsmitgliedern
und vergleichbaren Leitungskräften.
(2) 1Abweichend von § 3 Satz 1 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit
im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten
auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG). 2Die höchstzulässige Arbeitszeit soll 288 Stunden im Kalendermonat
ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen.
(3) Die tägliche Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden,
wenn spätestens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt.
(4) Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2
und die Verkürzung der Ruhezeit nach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn
1. geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind,
wie insbesondere das Recht der Cheffahrerin/des Cheffahrers auf eine
jährliche, für die Beschäftigten kostenfreie arbeitsmedizinische Untersuchung
bei einem Betriebsarzt oder bei einem Arzt mit entsprechender arbeitsmedizinischer Fachkunde,
auf den sich die Betriebsparteien geeinigt haben,
und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage
oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung,
2. die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG
schriftlich in die Arbeitszeitverlängerung eingewilligt hat.
(5) § 9 TVöD bleibt unberührt.
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