T V ö D - V |
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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA |
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Abschnitt VI |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 36 | Anwendung weiterer Tarifverträge |
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der Anlage D zum TVöD-V Abschnitt 12 Nr. 3 sowie die Anlage C und der Anhang zur Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind. |
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