T V ö D - V |
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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA |
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Abschnitt V |
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 35 | Zeugnis |
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen. |
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