(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist
und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit,
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können,
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit,
als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können.
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören,
für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht
(z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände,
der Landesbezirksvorstände,
der Landesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates
bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften
auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden,
sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der VKA oder ihrer Mitgliedverbände
kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz
sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern
kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden,
sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
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