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T V ö D - V

Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA

Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 28 Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
 

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