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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA |
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Abschnitt IV |
Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 27 | Zusatzurlaub |
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) (nicht besetzt)
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2: 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,
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