(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte,
die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts
die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären,
in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert.
2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5,
wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT-O
mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O übergeleitet worden sind;
sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT/BAT-O
mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O übergeleitet worden sind.
3Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen,
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist,
die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2.
5Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007,
gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2
sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts
die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben
und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären,
in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe,
die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung
aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte.
2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen,
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegen-gestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist,
die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt.
4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1.
5§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2
auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte,
die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2013
wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären,
unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist.
2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007
und dem 31. Dezember 2013 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären,
in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe,
die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts
und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt;
die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.
3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe
um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn.
4Der Höhergruppierungsgewinn nach Satz 2 oder 3 wird für Beschäftigte,
auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fanden,
um den Faktor 1,08108 erhöht.
5§ 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. 1Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O
in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3
höher gruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
2. Die individuelle Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien
für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
(4) 1Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit
und von der Bewährung abhängig und ist am Stichtag die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt
oder wäre unabhängig von der Erfüllung der Hälfte der Mindestzeitdauer am Stichtag die Lehrkraft
bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009
wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung höhergruppiert,
erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe.
2Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung
beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt.
3Im Fall der Absätze 2 und 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts/Entgelts
der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe nach Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgt.
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