(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit
nach § 6 MTArb/MTArb-O der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten,
wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte;
Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen.
2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 ent-sprechend.
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt,
werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet.
2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach
nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt,
zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg
aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.
3§ 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höher gruppiert,
erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe,
deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht,
jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2;
der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
2§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt entsprechend.
3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert,
erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe,
als sei die niedrigere Einreihung bereits im September 2005 erfolgt;
der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe
nach Absatz 3 Satz 2, an-sonsten nach Absatz 1 Satz 2.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
1Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe
für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9,
für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
um den Faktor 1,08108 erhöht.
2Der Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008
ist erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen.
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