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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

2. Abschnitt Überleitungsregelungen
§ 6

Stufenzuordnung der Angestellten

 

(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O werden einer ihrem Vergleichsentgelt
entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet.
2Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach
nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf.
3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
4Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5
zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O
gilt die Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit den Maßgaben des § 19 Abs. 2a.

 

(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert
(nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a
oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit),
so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe,
deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht,
jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2;
der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend.
3Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert,
werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet,
die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte;
der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

 

(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe,
werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1
einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet;
bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der An-lage 1 a zum BAT/BAT-O
gilt dabei die Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit den Maßgaben des § 19 Abs. 2a.
2Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert,
so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag,
der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.
3Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
4Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz
bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

 

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9,
für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
um den Faktor 1,08108 erhöht.
2Der Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008
ist erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen.
3Am 1. April 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher,
für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht

 

(4) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2,
werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet.
2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005
eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) durch die Eingruppierung
in Vergütungsgruppe Va BAT/BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT/BAT-O
abgebildete Tätigkeit übertragen ist,
der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.

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