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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

2. Abschnitt Überleitungsregelungen
§ 3

Überleitung in den TVöD

 

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005
gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet.

 

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