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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 2

Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

 

(1) 1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes
die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge
(einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD,
in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005,
soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (Negativliste)
enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A hinaus - die Tarifverträge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten.
2Ist für diese Tarifvorschriften in der Negativliste ein abweichender Zeitpunkt
für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart,
beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich
(Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).

 

(2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die


- materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages stehen,
 
- einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TVöD
  bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
 

- zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.

 

(3) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort,
soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

 

Protokollerklärung zu Absatz 3:

Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel-tungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).

 

(4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird,
die aufgehoben oder ersetzt worden sind,
gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung
die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.

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