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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 16

Abgeltung

 

1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen,
ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden.
2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.

 

 

Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:

1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung
bei Leistungsminderung zurückgestellt.

2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten,
die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten,
nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge
als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt,
das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht.

3Bei der Anwendung der nach Satz 2 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O
auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen
und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet.
4Die in Satz 2 genannten Bestimmungen – einschließlich etwaiger Sonderregelungen -
finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung,
und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

5§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
6Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen,
ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

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