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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 15

Urlaub

 

(1) 1Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2005
gelten die im September 2005 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort.
2Die Regelungen des TVöD gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts
sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006.

 

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und Ia,
die für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben,
behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2Die Urlaubsregelungen des TVöD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.

 

(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O i. V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für
gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes
gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort;
im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

 

(4) 1In den Fällen des § 48a BAT/BAT-O oder § 48a MTArb/MTArb-O
wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub
im Kalenderjahr 2006 gewährt.
2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TVöD
im Kalenderjahr 2006 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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