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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 14

Beschäftigungszeit

 

(1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften
anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten,
die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990)
zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt.

 

(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten,
die nach Maßgabe

 

- des BAT anerkannte Dienstzeit,

 

- des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,

 

- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit

 

sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

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