T V Ü - Bund |
|
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD |
|
3. Abschnitt |
Besitzstandsregelungen |
§ 14 |
Beschäftigungszeit |
(1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten,
- des BAT anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. |
|
1337233134 Links234 |