(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT gegolten hat,
wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld
oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt.
2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.
3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,
ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes,
der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt.
2Tritt nach dem 1. Oktober 2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein,
werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD angerechnet.
Protokollerklärung zu § 13:
1Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 1998 begründet worden ist,
Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, besteht dieser nach den bisher geltenden Regelungen
des Bundes zur Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort.
2Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung.
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