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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 11

Kinderbezogene Entgeltbestandteile

 

(1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile
des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005 zustehenden Höhe
als Besitzstandszulage fortgezahlt,
solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird
oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person,
die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird;
die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen
sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich;
soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt,
wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

 

  1. 1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Eltern-zeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugs-fristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.
    2Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
     

  2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden
    und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil,
    entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
     

  3. 1Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005
    für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben,
    weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren,
    haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind,
    sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008
    einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen
    und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person
    am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg.
    2Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zubemessen,
    als hätte die/der Beschäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
     

  4. 1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1
    für den anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet.
    2Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen,
    als hätte sie/er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
     

  5. 1Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 2008,
    wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt,
    wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist.
    2Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung
    aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. Juni 2008,
    wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt.
    3In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 30. September 2008
    zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
    4Ist eine den Nrn. 1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden,
    erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
    5In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats,
    der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt.
    6Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4
    nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.

 

(2) 1§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden.
2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

Red. Ergänzung: Aktuelle Beträge der Besitzstandszulage


3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

 

  1. zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder
    der übergeleiteten Beschäftigten,

  2. die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden,
    Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
    Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie
    Praktikantinnen und Praktikanten
    aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen,
    soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.

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