1Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht,
erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage,
solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben
und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten,
finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD
über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
3Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit,
für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT/BAT-O
noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend,
zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb/MTArb-O entsprechend;
bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage
nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb/MTArb-O
und dem im September 2005 ohne Zulage zustehenden Lohn.
5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften
über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend.
6Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten,
die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden,
erhalten sie eine persönliche Zulage.
7Die Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit
auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist)
der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
8Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem am 1. Oktober 2005 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt
nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1
und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung.
9Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege
und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD
sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu Satz 9:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen,
die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.
|