(1) Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,
für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge
gelten die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen sinngemäß.
(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD
gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA
in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht,
erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen
die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(3) Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind,
eine Zulage nach der Anlage 1a zum BAT/BAT-O zusteht,
erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen
die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(4) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage zusteht,
erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen
75 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
(5) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Praktikantenvertrages
eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird,
ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen.
2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West
nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974
in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8) mit der Maßgabe angerechnet,
dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz
um 15 v.H. zu kürzen ist.
(6) Die Absätze 2 bis 4 treten im Bereich der VKA
mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft.
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