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Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten
 des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

§ 7

Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

 

 

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit
der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen,
die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber
in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftigten gelten;
§ 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K bleibt unberührt.

 

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