Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten
des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
§ 7
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit
der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen,
die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber
in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftigten gelten;
§ 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K bleibt unberührt.