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Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten
 des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

§ 5

Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung

 

 

(1) Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren
wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.

 

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten
ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen,
wenn diese geeignet ist,
die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/ Praktikanten
oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

 

(3) Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten
finden die für die Beschäftigten des Arbeitgebers
geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung.

 

(4) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist,
wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers.

 

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