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Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten
 des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

 

 

(1) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt,
Praktikantinnen/Praktikanten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
dass sie in der Lage sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben.
2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

 

(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt,
mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt
oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind,
sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

 

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