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Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten
 des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden

 

 

(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.

 

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

 

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