(1) Werden Praktikantinnen/Praktikanten durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert,
die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben,
erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen
sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen
das Entgelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung
der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit,
die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall
oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist,
erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoentgelt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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