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Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten
 des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

§ 10

Urlaub

 

 

Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1)
in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen
mit der Maßgabe,
dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
in jedem Kalenderjahr 28 Arbeitstage beträgt.

 

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